Anmeldung bei der VG Bild-Kunst: Schritt für Schritt erklärt

  1. Wahrnehmungsvertrag anfordern
    Über die Website der VG Bild‑Kunst beantragen Sie ein Formular zur „Zustellung eines Wahrnehmungsvertrags“. Dieses senden Sie per Post an Bonn, nicht selbst ausdrucken – nur offiziell gedruckte Formulare werden akzeptiert.
  2. Vertrag unterschreiben und zurückschicken
    Sie erhalten zwei Vertragsformulare. Füllen Sie beide vollständig aus, unterschreiben Sie und senden Sie sie zurück an:
    VG Bild‑Kunst, Weberstraße 61, 53113 Bonn
  3. Nachweise beifügen
    Zur Legitimierung Ihrer beruflichen Tätigkeit, z. B. als Pressefotograf, empfiehlt die VG Bild‑Kunst, passende Nachweise beizulegen – etwa Publikationen in Zeitungen, Auszügen aus Magazinen oder einen Nachweis zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
  4. Zugangsdaten für das Online-Portal erhalten
    Nach Prüfung Ihres Vertrags erhalten Sie Ihre Zugangsdaten fürs Meldeportal. Damit melden Sie künftig Ihre Werke digital – komfortabler und schneller als über den Postweg.

VG Bild-Kunst: Rückwirkende Abrechnung bei Neuaufnahme

  • Neu aufgenommene Mitglieder können rückwirkend abrechnen: Für den Aufnahmezeitpunkt gilt eine Frist von drei Monaten, in der Sie Ansprüche für die vergangenen drei Jahre geltend machen können.
  • Damit sind auch Veröffentlichungen aus Vorjahren noch anrechenbar – ein großer Vorteil bei späten Neuanmeldungen. (Hinweis: Diese Möglichkeit betrifft insbesondere leistungsbezogene Rückabwicklungen. Bei rein meldebezogenen Vergütungen gilt meist nur die Frist bis 30. Juni des Folgejahres – neu eingetragene Werke nach Abschluss des Vertrags zählen dann ab Vertragsdatum)

Warum sich eine Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst lohnt

  • Einmaliger Aufwand – langfristiger Nutzen: Der Papierkram zur Aufnahme fällt nur einmal an. Danach reicht es, jährlich die Veröffentlichungen im Portal zu melden.
  • Geld für vergangene Jahre: Selbst wenn Sie erst jetzt Mitglied werden – mit dem Rückwirkungsrecht erhalten Sie eine Ausschüttung für bis zu drei Jahre zurückliegende Nutzungen.
  • Zugang zu zusätzlichen Erträgen: Sie profitieren nicht nur von zukünftigen Ausschüttungen, sondern holen sich auch rückwirkend, was Ihnen ohnehin zusteht.